Statuten des Vereins

KAMERA KLUB LANDECK

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  • Der Verein führt den Namen „KAMERA KLUB LANDECK“.
  • Er hat seinen Sitz in Landeck und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundes­gebiet.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung der Amateurfotographie und –filmerei einschließ­lich Video. Besonderes Augenmerk gilt der Jugendarbeit.

  • 3: Mittel zur Erreichung des Ver­einszweckes
  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen
  1. Schulung und Beratung der Mitglieder
  2. Bereitstellung technischer Einrich­tungen
  3. Teilnahme an Wettbewerben
  4. Bild- und Filmpräsentationen in Medien.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sol­len aufgebracht werden durch
  1. a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. b) Spenden und Förderungsbeiträge
  3. c) Veranstaltungserlöse
  4. d) Einnahmen aus Geräteverleih.
  • 4: Arten der Mitgliedschaft
  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren­mitglieder
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrages fördern. Ehren­mitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein er­nannt werden.
  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können alle physi­schen Personen, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind, sowie juristische Per­sonen und rechtsfähige Personengesell­schaften werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Ge­neralversammlung
  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur zum 31. 12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vor­stand mindestens 1 (ein) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postauf­gabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied aus­schließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge im Rück­stand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitglieds­pflichten und wegen unehrenhaften Ver­haltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalsversammlung über An­trag des Vorstandes beschlossen werden.
  • 7: Rechte und Pflichten der Mit­glieder
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzu­nehmen und die Einrichtungen des Ver­eines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das ak­tive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vor­stand die Ausfolgung der Statuten zu ver­langen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalsver­sammlung vom Vorstand über die Tätig­keit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand in der Generalversammlung über den geprüften Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interes­sen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentli­chen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitritts­gebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalsversammlung beschlosse­nen Höhe verpflichtet.
  • 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalsversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • 9: Generalversammlung
  • Die Generalversammlung ist die „Mitglie­derversammlung“ im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Eine ordentliche General­versammlung findet jährlich im 1. Halb­jahr statt.
  • Eine außerordentliche Generalversamm­lung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der or­dentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators,
      binnen vier Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm­lungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mit­tels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm­lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalver­sammlung – können nur zur Tages­ordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmbe­rechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschienenen be­schlussfähig.
  • Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, be­dürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in des­sen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stell­vertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwe­sende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • 10: Aufgaben der Generalsversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwi­schen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmit­gliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 11: Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und 2 Stell­vertreter/in/en, Schriftführer/in und Kassier/in.
  • Der Vorstand wird von der Generalver­sammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung über­haupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver­pflichtet, unverzüglich eine außerordent­liche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer hand­lungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, un­verzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Gene­ralversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von sei­nem/seiner/ihrem/ihrer/ Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstands­mitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des/der Vor­sitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertre­ter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten an­wesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vor­standsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Ent­hebung und Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne sei­ner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor­stands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist „Leitungsorgan“ im Sine des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs­wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindest­erfordernis;
  • Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der General­versammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordent­lichen und außerordentlichen Mitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Ange­stellten des Vereins.
  • 13: Besondere Obliegenheiten einzel­ner Vor­standsmitglieder
  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufen­den Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Ob­mann/Obfrau dabei.
  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Ver­ein nach außen. Schriftliche Ausfertigun­gen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Unterschriften des/der Ob­manns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kas­siers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Ver­ein bedürfen der Zustimmung eines ande­ren Vorstandsmitglieds.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstands­mitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Ob­mann/Obfrau berechtigt, auch in Angele­genheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selb­ständig Anordnungen zu treffen; im In­nenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vor­stand.
  • Der/die Schriftführer/in führt die Proto­kolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsge­mäße Geldgebarung des Vereins verant­wortlich.
  • 14: Rechnungsprüfer:
  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gene­ralversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die lau­fende Geschäftskontrolle sowie die Prü­fung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforder­lichen Auskünfte zu erteilen. Die Rech­nungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprü­fern und Verein bedürfen der Geneh­migung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungs­prüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • 15: Schiedsgericht
  • Zur Schlichtung von allen aus dem Ver­einsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereininterne Schiedsgericht beru­fen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusam­men. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seiner­seits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds­richter binnen 14 Tagen ein drittes or­dentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleich­heit entscheidet unter den vorgeschlage­nen das Los. Die Mitglieder des Schieds­gerichts dürfen keinem Organ – mit Aus­nahme der Generalversammlung – ange­hören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entschei­dung nach Gewährung beiderseitigen Ge­hörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglie­der mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Ge­wissen. Seine Entscheidungen sind ver­einsintern endgültig.
  • 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Ins­besondere hat sie einen Abwickler zu be­rufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu über­tragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organi­sation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe

Landeck, am 5. 2. 2004

(Ing. Hannes Valentini)          (Mag. Winfried Haid)

Schriftführer                           Obmann